Eine Schussabgabe aus dem Sitzen – wie der Beschuldigte zunächst geltend machte – hätte keine Schussbahn im Sinne der forensischen Feststellungen erlaubt, da auf Grund des sich dazwischen befindlichen Tisches eine Schussabgabe waagrecht oder gegen oben hätte erfolgen müssen (vgl. die Ausführungen zu den Projektilflugbahnen [pag. 569]). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 gab der Beschuldigte sodann selbst zu Protokoll, dass er sämtliche Schüsse im Stehen abgegeben habe (pag. 406, Z. 51).