3439, Z. 18 f.). Der Ausgang aus der Wohnung bzw. der Gang befand sich – aus Sicht des zunächst sitzenden Beschuldigten – rechts vom Esstisch am anderen Ende des Wohnzimmers (vgl. pag. 595; vgl. pag. 602). Beim Behändigen der Waffe sass der Beschuldigte am Tisch, die Straf- und Zivilklägerin auf dem Sofa. Eine Schussabgabe aus dem Sitzen – wie der Beschuldigte zunächst geltend machte – hätte keine Schussbahn im Sinne der forensischen Feststellungen erlaubt, da auf Grund des sich dazwischen befindlichen Tisches eine Schussabgabe waagrecht oder gegen oben hätte erfolgen müssen (vgl. die Ausführungen zu den Projektilflugbahnen [pag.