35 212) bzw. das Ganze sei sehr schnell gegangen. Die entgegenstehende Angabe des Beschuldigten, er habe die Waffe aus der Tasche genommen und ca. zwei Minuten später den ersten Schuss abgegeben bzw. zwischen den Schüssen seien vielleicht 3 bis 4 Minuten vergangen (pag. 380, Z. 234 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass die Schussdistanz kurz und die Wohnung nicht gross war, gab der Beschuldigte schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung selbst zu (pag. 3439, Z. 18 f.).