macht schliesslich auch keinen Sinn. So konnte er in dem Zeitpunkt, in dem er eine geladene Waffe besorgte und in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche versteckt mit in die Wohnung nahm, von diesen angeblichen Beschimpfungen noch gar nichts wissen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3469]). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und Q.________ von einer kurzen Zeitdauer zwischen dem Gespräch und den Schussabgaben ausgeht. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, der Beschuldigte habe die Waffe hervorgenommen