3458, Z. 8). Die anderslautende Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe nicht respektvoll gesprochen und Schimpfwörter gesagt (bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3439, Z. 12; pag. 3442, Z. 43 f.]), erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Auch in der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte diese Schimpfwörter nicht nennen (pag. 3443, Z. 6) bzw. gab auf konkrete Nachfrage pauschal zu Protokoll, es seien Wörter gewesen, dass er nicht genug sei als Mann (pag. 3443, Z. 9). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfes wäre zu erwarten, dass er diese Wörter nennt. Die Argumentation des Beschuldigten in Bezug auf die Beschimpfungen