Wie hiervor ausgeführt, hatte sie versucht gehabt, dem Beschuldigten die Situation mit dem Mann im Spiegel auf ihrem Profilbild zu erklären und reagierte entsprechend abweisend, als er sie wiederum darauf ansprach. Stimmig dazu sind auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von Q.________, wonach es vor der Schussabgabe nicht zu einem eskalierenden Streit kam. Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte oberinstanzlich, dass es nicht stimme, dass Schimpfwörter gefallen seien (pag. 3458, Z. 8).