3458, Z. 1 ff.]), infolge ihrer Originalität glaubhaft. Sie fügen sich ein in das Gesamtbild eines Täters, der einen vorgefassten Plan umsetzt. Hätte die Straf- und Zivilklägerin dies erfunden – wie vom Beschuldigten behauptet – ist anzunehmen, dass sie weitaus gravierendere Vorwürfe, wie bspw. Beziehungen zu anderen Männern, geltend gemacht hätte. Ebenfalls erscheint ihre Reaktion auf die Frage des Beschuldigten, ob sie «ihn» am Bahnhof abgeholt hätten, nachvollziehbar. Wie hiervor ausgeführt, hatte sie versucht gehabt, dem Beschuldigten die Situation mit dem Mann im Spiegel auf ihrem Profilbild zu erklären und reagierte entsprechend abweisend, als er sie wiederum darauf ansprach.