Ebenso wenig erhellt, weshalb der Beschuldigte zur Drohung und Einschüchterung eine geladene Waffe für CHF 3'000.00 hätte mitnehmen müssen, da die gleiche Wirkung auch mit einer Waffe ohne Munition erzielt werden kann. Weiter sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe vor dem Hervornehmen der Waffe gesagt, «gäu ihr sit ne am Bahnhof ga abholä» und so schnell gehe er nicht, er habe noch ein Geschenk für sie (bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3457, Z. 34 ff.; pag. 3458, Z. 1 ff.]), infolge ihrer Originalität glaubhaft.