3438, Z. 43), ist als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm diese Spontanaussage in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung angelastet worden war. Ebenso wenig erhellt, weshalb der Beschuldigte zur Drohung und Einschüchterung eine geladene Waffe für CHF 3'000.00 hätte mitnehmen müssen, da die gleiche Wirkung auch mit einer Waffe ohne Munition erzielt werden kann.