Zunächst widerspricht er sich mithin selbst; namentlich seinen Spontanaussagen 34 gegenüber den Polizisten nach der Festnahme, wonach er die Waffe für «das» gekauft habe (pag. 357; pag. 359; bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1666, Z. 33]). Die oberinstanzliche Aussage, wonach er sich nicht erinnern können will, dies gesagt zu haben (pag. 3438, Z. 43), ist als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm diese Spontanaussage in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung angelastet worden war.