Auf die ausführliche und eingehende Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz kann verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass bereits erstellt wurde, dass der Beschuldigte die Faustfeuerwaffe erworben hat, um auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen (vgl. E. 11.5.3 hiervor). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die auch oberinstanzlich zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Waffe einzig in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin mitgenommen habe, um sie einzuschüchtern (pag. 3439, Z. 29) bzw. um ihr zu drohen (pag. 3439, Z. 32; pag. 3443, Z. 21), als unglaubhaft. Zunächst widerspricht er sich mithin selbst;