Abschliessend kann zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat festgehalten werden, dass er um 11.58 Uhr versuchte, die Straf- und Zivilklägerin anzurufen. Betreffend die beim Beschuldigten festgestellte P.________(Marke) Uhr ist sodann festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Straf- und Zivilklägerin die Uhr hätte bereitlegen sollen. Es handelte sich dabei ja offenbar um ein Geschenk des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin. Die Zeugin Q.________ hat diese Uhr auf dem Tisch nicht gesehen (Protokoll HV, pag. 1654 Z. 5 ff.)