1679 Z. 4 ff), lassen sich mit den Feststellungen der Spurensicherung nicht in Einklang bringen. Auch hat der Beschuldigte keine Erklärung dafür, weshalb er an der Hauptverhandlung erstmals ausgesagt hat, den letzten Schuss in die Polstergruppe abgegeben zu haben (Protokoll HV, pag. 1679 Z. 9). Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem ersten Schuss «A.________, A.________» gerufen hat und auch die Zeugin Q.________ den Namen des Beschuldigten gerufen hat. Die Zeugin Q.________ zog die Straf- und Zivilklägerin dann an den Armen aus der Wohnung heraus.