Weiter ist aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Sofa davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens zwei Schüsse abgab, als sich die Straf- und Zivilklägerin beim Sofa befand. Es gibt hingegen keine Schussbahn, die dem entspricht, dass der Beschuldigte bei der Strafund Zivilklägerin auf den Kopf gezielt hat. Es ist nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dass der Beschuldigte beim ersten Schuss tatsächlich auf den Kopf gezielt hat, wie dies in der Anklage ausgeführt ist. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich dort gemäss ihren eigenen Aussagen bereits bewegt (sei aufgestanden), was nachvollziehbar ist, wenn sie die Pistole sieht.