hat den zweiten Schuss gesehen und dort war der Beschuldigte gestanden, weshalb auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen ist, wonach der Beschuldigte die Waffe behändigte, aufstand und schoss. Betreffend das Trefferbild kann festgestellt werden, dass die Projektile im Bereich Gesäss und Oberschenkel in den Körper der Straf- und Zivilklägerin eingetreten sind (vgl. etwa Rapport Forensik, pag. 570). Weiter ist aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Sofa davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens zwei Schüsse abgab, als sich die Straf- und Zivilklägerin beim Sofa befand.