Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die weitestgehend übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ und von J.________, sowie auf die Erkenntnisse aus der Spurensicherung und der Gerichtsmedizin. Das Gericht sieht in Würdigung der Beweismittel den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erfüllt. Hierzu sind folgende Ausführungen zu machen: Den übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeugin Q.________ lässt sich entnehmen, dass vor der Schussabgabe kein besonders lautes Gespräch oder eine auffällige Auseinandersetzung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten stattgefunden hat.