407 Z. 114 f.). Sie sei ja auch weggekrochen. Dabei hätte er die Möglichkeit gehabt, sie zu töten (pag. 407 Z. 100 ff.). Ob er auf die Straf- und Zivilklägerin geschossen habe, als diese am Boden gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht ganz genau erinnern (pag. 408 Z. 125 ff.). An der Hauptverhandlung sagte er aus, dass die Aussagen der Zeugin Q.________, wonach das vorangehende Gespräch nicht laut gewesen sei, nicht stimme; ausserdem verstehe die Zeugin kein BC.________(Sprache) (Protokoll HV, pag. 1672 Z. 11 ff.). Er bestritt die von ihm gemäss Anklage