Es könne sein, dass er den unteren Oberkörper getroffen habe. Als die Straf- und Zivilklägerin getroffen worden sei, sei sie davongekrochen. Er habe da noch einen Schuss gehabt. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er diesen Schuss abgegeben. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Türe abgeschlossen, so dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung nicht hätte verlassen können (pag. 405 Z. 29 ff.; pag. 405 f. Z. 46 ff.; pag. 407 Z. 118 f.). Es könne nicht sein, dass er zuvor das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin fokussiert habe, dann aber unten getroffen habe. Er habe nicht oben fokussiert, die Verletzungen seien alle im unteren Bereich gewesen (pag. 407 Z. 114 f.).