Er sei sehr wütend, richtig hässig geworden, (pag. 46 Z. 8). Die Straf- und Zivilklägerin sei auf der Polstergruppe gesessen und er habe mit der Waffe unter ihr Knie gezielt. Am Anfang sei er gesessen, dann habe er auf die Polstergruppe gezielt (pag. 46 Z. 18 ff.; pag. 45 Z. 28). Er habe aber die Straf- und Zivilklägerin nur verletzen, nicht töten wollen. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Türe verschliessen oder die Straf- und Zivilklägerin anbinden können, damit diese nicht wegrennen könne (pag. 45 Z. 22 ff.; pag. 46 Z. 20 ff.).