382 Z. 299 ff.). Bei der Einvernahme vom 26.01.2020 führte er wiederum aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn sehr laut beschimpft, er sei kein richtiger Mann und habe in der Küche laut gesprochen (pag. 398 Z. 316 ff.). Beim Abdrücken sei er innerlich sehr wütend und «sehr kochend heiss» gewesen und habe sich nicht zurückhalten können. Äusserlich habe man ihm aber wohl nichts angemerkt (pag. 398 Z. 331, Z. 344 f.; pag. 400 Z. 400). Die Straf- und Zivilklägerin sei auf der Polstergruppe gesessen, ihre Füsse hätten den Boden berührt. Er habe auf den Bereich unter den Knien gezielt.