381 Z. 261 ff.). Er habe sie nur verletzen und nicht töten wollen, sonst hätte er nicht auf den Boden, sondern auf den Oberkörper, den Kopf oder die Stirn geschossen (pag. 377 Z. 90 f.; pag. 381 Z. 283 f.; pag. 382 Z. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien, sei am Boden gekrabbelt und sei weggelaufen (pag. 381 Z. 253). Wenn er einen Mordplan gehabt hätte, dann hätte er die Türe schliessen und sie töten können (pag. 381 Z. 254 f.). Die Zeugin Q.________ und die Tochter seien beim ersten Schuss im Kinderzimmer gewesen und danach schreiend davongelaufen (pag. 381 Z. 294; pag. 382 Z. 299 ff.).