Der Beschuldigte bestreitet insbesondere den Ablauf kurz vor der Schussabgabe und macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beschimpft, was letztlich dazu geführt habe, dass er auf sie geschossen habe. Auch seine Schussposition und die Zielrichtung der abgegebenen Schüsse schildert er abweichend. Konkret führte er aus, er habe die mit 6 Patronen geladene Pistole in der schwarzen Tasche dabeigehabt. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn seit einigen Tagen als Mann nicht mehr respektiert, habe getrunken, sei hochnäsig gewesen und sie habe ihn in der Wohnung mit schlimmen Wörtern beschimpft. Die Waffe habe er dabeigehabt, um ihr Angst zu machen (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag.