449 Z. 281). Sie habe die Straf- und Zivilklägerin an der Hand nach vorne gezogen durch den Gang zur Wohnungstüre, habe die Tochter ins Treppenhaus «geschickt» bzw. an der Hand gepackt und die beiden zur Wohnungstüre hinausgezogen (pag. 449 Z. 287 f.; pag. 449 Z. 305 ff.). Sie hat ihre Aussagen an der Hauptverhandlung bestätigt und eindrückliche Ausführungen gemacht (Protokoll HV, pag. 1649 f. sowie pag. 1651 ff.). Ebenso hat sie Einzeichnungen betreffend die konkreten Positionen der Beteiligten vorgenommen (pag. 1659 f.).