434 Z. 64 ff.). Sie hätten gehört, wie die Straf- und Zivilklägerin geschrien habe, und danach seien sie Richtung Wohnzimmer und hätten die Schussabgaben gesehen (pag. 434 Z. 108 f.). Der Beschuldigte sei sehr ruhig gewesen, als er geschossen habe. Während der Schussabgaben habe er nichts gesagt (pag. 436 Z. 184 ff.). Er habe weder gegen den Boden noch gegen die Decke geschlossen, sondern habe – die Waffe einhändig in der rechten Hand haltend – ganz klar waagrecht gezielt und sei dazu marschiert (pag. 436 Z. 194 ff.). Sie habe drei oder vier Schüsse gehört.