434 Z. 62 f., Z. 101 f.). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte schiessend auf die Straf- und Zivilklägerin zugegangen sei (pag. 436 Z. 175 f.). Sie habe «A.________, A.________» gerufen, aber dieser habe nicht aufgehört (pag. 434 Z. 62). J.________ sei aus dem Zimmer gelaufen und sie, die Zeugin, sei ihr gefolgt. Die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden neben dem Sofa gelegen und habe versucht, Richtung Eingangstüre zu robben. Die Tochter habe ihr, der Zeugin, die Hand gegeben und sie habe J.________ herausgezogen und die Haustüre geöffnet. Sie hätten dann beide die Straf- und Zivilklägerin rausgezogen. Sie, die Zeugin, habe danach die Haustüre geschlossen (pag. 434 Z. 64 ff.).