Bei der Angabe des Beschuldigten, er wolle Geld und Pass übergeben, hatte es sich demnach um einen Vorwand gehandelt. 11.5.5 Konkrete Tatausführung Zum konkreten Tatablauf führte die Vorinstanz nachfolgendes aus (pag. 2098 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Straf- und Zivilklägerin C.________ sagte hierzu aus, dass der Beschuldigte sich an den Esstisch – den Reissverschluss seiner schwarzen Laptoptasche gegen sich gerichtet – gesetzt habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte habe sein Natel hervorgenommen, habe gelacht und gesagt: «gäu, ihr sit nä am Bahnhof ga abhole.