423, Z. 388). Der Beschuldigte schob demnach stets Gründe vor, um ein Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren zu können und konnte mit dem Angebot der Übergabe von Pass und Geld die Bereitschaft der Straf- und Zivilklägerin hervorrufen, ihn zu treffen. Den Pass, den er ihr hätte übergeben wollen, hatte er am Tattag nicht dabei und dieser befand sich auch nicht im Auto, ebenso wenig eine höhere Summe Bargeld (pag. 345, vgl. Effektenverzeichnis vom 27. Juli 2020 [pag. 683 ff.]). Bei der Angabe des Beschuldigten, er wolle Geld und Pass übergeben, hatte es sich demnach um einen Vorwand gehandelt.