1667, Z. 42 ff.). Hätte der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich am Tag zuvor den Besuch am Samstag vereinbart, dann fragt sich, weshalb er am Freitagabend auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil erschien. Die Straf- und Zivilklägerin sagte demgegenüber glaubhaft aus, nichts von einer Vereinbarung für den Samstag gewusst zu haben, als sie am Samstagmorgen von Q.________ darauf angesprochen worden sei. Anlässlich des Telefongesprächs am Freitagabend und auf ihre Nachfrage hin habe der Beschuldigte gesagt, er wolle ihr nur Pass und Geld geben und sie habe ihm gesagt, dies sei zu viel und sie würde mit der Polizei schauen.