Dies im Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach er die Straf- und Zivilklägerin erst um 11:30 Uhr telefonisch erreicht und ihr gesagt habe, er komme vorbei (pag. 377, Z. 81) und den Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, demnach sie ihn am Freitag angerufen und beide den Besuch für Samstag abgemacht hätten (pag. 410, Z. 203). Wiederum anders sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, wonach ihn die Strafund Zivilklägerin am Freitagmittag angerufen und gesagt habe, er müsse mit Q.________ abmachen, wenn er das Kind sehen wolle (pag. 1667, Z. 42 ff.).