28 Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche hinsichtlich des Termins am Tattag. Er gab zu Protokoll, er habe am Samstagmorgen früh mit der Straf- und Zivilklägerin einen Termin vereinbart, da sie ihm gesagt habe, sie gebe ihm das Geld (pag. 3439, Z. 2 ff.). Dies im Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach er die Straf- und Zivilklägerin erst um 11:30 Uhr telefonisch erreicht und ihr gesagt habe, er komme vorbei (pag.