klären. Auch die Straf- und Zivilklägerin bestätigte oberinstanzlich, dass sie den Beschuldigten nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn Q.________ nicht dabei gewesen wäre (pag. 3458, Z. 14). Ferner ist hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin, als der Beschuldigte bei ihrer Arbeitsstelle auftauchte, zwar Angst hatte, dass er sie schlagen würde (pag. 423, Z. 376), aber gedacht hatte, er würde ihr zu Hause im Beisein von Q.________ nichts machen (pag. 424, Z. 409 f.). Somit rechnete die Straf- und Zivilklägerin nicht damit, dass der Beschuldigte ihr in Anwesenheit von Q.________ etwas antun würde.