3441, Z. 44 f.) bzw. da sie nicht respektvoll spreche (pag. 3439, Z. 6 f.). Dieses Vorbringen ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Q.________ ging mit der Tochter denn auch ins Kinderzimmer und verblieb dort bis zur Schussabgabe. Eine allfällige Beruhigung der Straf- und Zivilklägerin konnte somit keine stattfinden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Anwesenheit von Q.________ notwendig war, damit sich der Beschuldigte Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffen konnte. Dass ihm dieser Umstand in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung entsprechend vorgehalten worden war, dürfte die widersprüchliche Aussage in der Berufungshandlung er-