Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. Der Beschuldigte räumte vor der Vorinstanz ausdrücklich ein, dass auch er davon ausging, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn er nicht durch Q.________ begleitet worden wäre (pag. 1671, Z. 16 f.; pag. 1677, Z. 6). Auf Vorhalt dieser Aussage sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung, dies sei eine Lüge (pag. 3441, Z. 34). Er habe Q.________ angefragt mitzukommen, damit die Straf- und Zivilklägerin nicht herumschreie (pag. 3441, Z. 44 f.) bzw. da sie nicht respektvoll spreche (pag. 3439, Z. 6 f.).