bei diesem Treffen dabei sein sollte, war die Idee des Beschuldigten. Aus den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Ablauf des vorangegangenen Tages (unzählige Telefonanrufe des Beschuldigten, Aufkreuzen des Beschuldigten auf dem Parkplatz beim Arbeitsplatz und später beim Domizil der Straf- und Zivilklägerin, das aus Angst erfolgte Telefonat der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei) ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht in die Wohnung gelassen hätte, wenn die Zeugin Q.________ nicht dabei gewesen wäre. Dies wurde vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung auch so eingeschätzt (Protokoll HV, pag. 1677 Z. 6).