Es kam später zu einem Rückruf. Die Straf- und Zivilklägerin telefonierte daraufhin mit dem Beschuldigten. Dieser erklärte ihr, es gehe um die Rückgabe des Passes und des Geldes. Davon ist – entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten – aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ sowie von J.________ auszugehen. Als sich der Beschuldigte auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befand, meldete er sich telefonisch bei der Zeugin Q.________ und sie gingen zusammen in die Wohnung. Dass die Zeugin Q.________ bei diesem Treffen dabei sein sollte, war die Idee des Beschuldigten.