sowie gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und die Antennenstandorte geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte die Zeugin Q.________ ab 08.33 Uhr mehrmals auf dem Festnetztelefon und dem Mobiltelefon zu erreichen versuchte, sie dann um 09.02 Uhr erreichte und sie bat, beim Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin anwesend zu sein. Er erzählte ihr, dass es um die Passübergabe an die Straf- und Zivilklägerin gehe und dieses Treffen mit dieser vereinbart sei, was aber nicht stimmte. Die Zeugin Q.________ telefonierte daraufhin der Straf- und Zivilklägerin, wobei diese das Telefon nicht entgegennahm. Es kam später zu einem Rückruf.