27 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin Q.________ und der Tochter J.________ sowie gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und die Antennenstandorte geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte die Zeugin Q.________ ab 08.33 Uhr mehrmals auf dem Festnetztelefon und dem Mobiltelefon zu erreichen versuchte, sie dann um 09.02 Uhr erreichte und sie bat, beim Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin anwesend zu sein.