410 Z. B.________ f.). Den Antennenstandorten des Beschuldigten sowie der rückwirkenden Telefonauswertung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte um 08.33 Uhr die Straf- und Zivilklägerin vergeblich zu erreichen versuchte (10. Bericht S. 3 Ziff. 22), danach um 08.34 Uhr die Tagesmutter auf dem Festnetz und um 08.35 Uhr auf dem Mobiltelefon zu erreichen versuchte (10. Bericht, S. 3 Ziffern 21 und 20). Danach versuchte er um 09.01 Uhr nochmals, die Tagesmutter auf deren Mobiltelefon zu erreichen (10. Bericht, S. 2 Ziff. 18). Um 09.02 Uhr schliesslich erreichte er die Zeugin Q.________ auf dem Festnetz (10. Bericht, S. 2 Ziff.