Um 11.30 Uhr habe er es noch einmal probiert. Da habe sie das Telefon entgegengenommen. Er habe ihr gesagt, dass er um 11.45 Uhr zu ihr komme und mit ihr alles besprechen wolle. Er habe auch die Zeugin Q.________ angerufen. Diese sollte auch um 11.45 Uhr bei der Straf- und Zivilklägerin zu Hause sein. Er habe dies so verlangt, weil die Straf- und Zivilklägerin dann ruhiger sei (Del. Ev. vom 25.01.2020, pag. 377 Z. 39 ff.). In der Einvernahme vom 26.01.2020 bestätigte der Beschuldigte, die Zeugin Q.________ angefragt zu haben, weil die Strafund Zivilklägerin ihn ruhiger behandle, wenn die Zeugin Q.________ dabei sei.