Sie habe daraufhin die Zeugin Q.________ angerufen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er habe mit ihr, der Straf- und Zivilklägerin, vereinbart, dass er ihr den Pass und das Geld vorbeibringen wolle. Als Beweis sollte die Zeugin Q.________ dabei sein. Sie habe danach die Blockierung aufgehoben, den Beschuldigten angerufen und gefragt, was das solle. Dieser habe ihr gesagt, er komme vorbei, bringe den Pass und das Geld und die Zeugin solle als Beweis dabei sein. Sie, C.________, solle nicht zur Polizei gehen.