_ gab an, der Beschuldigte habe sie zwischen 08.00 und 08.30 Uhr angerufen und ihr gesagt, er gehe gegen Mittag zur Straf- und Zivilklägerin, um dieser den Reisepass zu geben. Er habe sie gefragt, ob sie ihn begleiten könne, und 11.45 Uhr als Zeit für das Treffen genannt. Er habe ihr gesagt, die Straf- und Zivilklägerin wisse, dass er ihr den Pass vorbeibringen werde (pag. 433 Z. 33 ff.; pag. 447 Z. 230 f.; HV-Protokoll, S. 19 Z. 33 ff.; S. 21 Z. 27 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin führte hierzu aus, sie habe, als sie am Samstag aufgewacht sei, einen verpassten Anruf von der Zeugin Q.________ gesehen. Sie habe daraufhin die Zeugin Q.__