26 gegen der Vorinstanz offenbleiben. Offen bleibt zudem, ob der Verkäufer der Waffe oder der Beschuldigte den Schuss abgab oder ob dieser sich allenfalls versehentlich löste. 11.5.4 Ablauf am Tattag Zum Ablauf am Tattag erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 2095 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin Q.________ gab an, der Beschuldigte habe sie zwischen 08.00 und 08.30 Uhr angerufen und ihr gesagt, er gehe gegen Mittag zur Straf- und Zivilklägerin, um dieser den Reisepass zu geben.