Nach dem ersten Schuss wird ein Teil der Rückstossenergie des Schusses genutzt, um das Nachladen der Waffe zu gewährleisten und die Waffe ist wieder schussbereit (pag. 567). Folglich war die Waffe nach dem ersten Schuss durchgeladen und keine weitere Ladebewegung mehr nötig. Eine Ladebewegung beschrieb sodann die Straf- und Zivilklägerin nicht, auch nicht auf konkrete Nachfrage hin (pag. 1633, Z. 9 ff.). Letztendlich ist nicht ersichtlich, wie – wenn nicht durch eine Schussabgabe – die Hülse in das Fahrzeug des Beschuldigten gekommen sein sollte, zumal auch der Beschuldigte von sechs übernommenen Patronen spricht.