Eine weitere Hülse wurde im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden. Seine Aussagen hierzu sind allerdings lebensfremd; zunächst wollte er keine Erklärung dafür haben (pag. 400, Z. 407; pag. 406, Z. 75), dann führte er aus, die Person, die ihm die Waffe gegeben habe, habe alles in seinen Wagen gelegt, vielleicht sei sie so ins Fahrzeug gekommen (pag. 406, Z. 80 f.) und vor der Vorinstanz schliesslich, L.________ habe im Auto das Magazin gewechselt und die Hülse sei wohl beim Magazinwechsel ins Auto gekommen (pag. 1675, Z. 3 ff.).