1670, Z. 25 f.), unglaubhaft. Weiter hat er bereits am Freitag unzählige Male versucht, die Strafund Zivilklägerin zu erreichen, die Tochter am Nachmittag unerwartet zu Q.________ zurückgebracht und am Abend vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin auf dem Parkplatz gewartet. Welchen Plan der Beschuldigte letztlich auch verfolgte, die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung anschliessen, wonach das Auftauchen von Q.________ und der Tochter diesen jedenfalls durchkreuzte, zumal er zunächst nicht auf Q.