25 (pag. 396, Z. 267) und gab an, er habe nicht bereits am Freitagabend auf die Strafund Zivilklägerin schiessen wollen (pag. 409, Z. 169). Gemäss dem Beweisergebnis sind allerdings auch seine Aussagen, wonach er am Freitag zur Arbeitsstelle der Straf- und Zivilklägerin gefahren sei, da er sie persönlich nach dem Geld habe fragen wollen (pag. 1669, Z. 30) und er sei auf dem Parkplatz vor ihrem Domizil gewesen, um der Tochter die Geigenbücher zu übergeben (pag. 1670, Z. 25 f.), unglaubhaft.