401, Z. 453). Wie im Folgenden dargelegt wird, ging es dem Beschuldigten allerdings nicht nur darum, die Straf- und Zivilklägerin zu verletzen (vgl. E. 11.5.6. hiernach). An dieser Stelle ist jedoch bereits festzuhalten, dass der Beschuldigte sich die Waffe kurz vor der Tat beschaffte, um damit auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Daran ändert nichts, dass er diesen Plan allenfalls kurzfristig wieder verdrängte («Also der Plan kommt und geht wieder in meinem Kopf.» [pag. 383, Z. 386]).