39 ff.; pag. 377, Z. 75 ff.; pag. 3439, Z. 2 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich bei der Ersteinvernahme falsche Angaben hätte machen sollen. Ob es zu einem oder zwei Treffen mit dem Waffenverkäufer kam, ist letztendlich irrelevant. Die Idee, die Waffe zu besorgen, hatte der Beschuldigte am Donnerstag vor der Tat. Auf Vorhalt, er habe am Vortag eine Waffe gekauft und am Tattag benutzt sowie die Frage, ob die Tat geplant war, führte der Beschuldigte aus, der Plan komme und gehe wieder in seinem Kopf (pag. 383, Z. 386 ff.). Auf Nachfrage sagte er, der Plan wäre gewesen, die Straf- und Zivilklägerin zu verletzen (pag. 401, Z. 453).