422, Z. 320 ff.) als auch Q.________ (pag. 436, Z. 208 f.; pag. 447, Z. 204 ff.) bestätigten, dass J.________ ihnen dies so erzählt habe. Dem stv. Generalstaatsanwalt ist zuzustimmen, wenn dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass die Tochter ein solches Geschehnis nicht einfach so erzählt hätte, wenn es sich nicht so zugetragen hätte (vgl. vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3467]). Auffällig ist mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschuldigten schliesslich, dass er auf allgemeine Frage nach dem Tatablauf die angebliche Waffenübernahme gleichentags jeweils unerwähnt liess (vgl. pag. 376, Z.