1667, Z. 9 f.), verstrickte er sich somit in einen weiteren Widerspruch. Die Schlussfolgerung hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme der Waffe wird ferner durch die Aussagen von J.________ gestützt, die angegeben hatte, dass der Beschuldigte mit ihr am Freitag zum AB.________(Ortschaft) gefahren und sie sich dort mit einem Mann getroffen hätten. Sie glaube, dass die Pistole von dort sei (pag. 463, 15:23 Uhr ff.). Dem Berichtsrapport vom 31. Januar 2020 kann entnommen werden, dass J.________ der Tochter von Q.________ von diesem Treffen des Beschuldigten mit einem Mann berichtete (pag. 701) und sowohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 422, Z. 320 ff.) als auch Q.